Enterbung und Pflichtteil

Das deutsche Erbrecht sieht sogenannte „Pflichtteilsberechtigte“ vor. Pflichtteilsberechtigte haben im Falle ihrer Enterbung durch letztwillige Verfügung dennoch Anspruch auf einen bestimmten Mindesterbanteil – in der Regel auf die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind nach dem Gesetz die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers, gegebenenfalls auch die Eltern.

Einfacher Beispielsfall zum Verständnis:

Erblasser E ist unverheiratet und hinterlässt nur eine Tochter T. E hat ein Vermögen in Höhe von 5.000,00 Euro (= Wert des Nachlasses) und hat zu Lebzeiten ein Testament erstellt, in welchem er seiner besten Freundin B alles vermacht.

Was bekommt seine Tochter T?

T ist der einzige Abkömmling von E. Als solche ist sie nach der gesetzlichen Erbfolge Erbin erster Ordnung gemäß § 1924 Absatz 1 BGB und nach § 2303 Absatz 1 Satz 1 BGB pflichtteilsberechtigt. Da ein Ehegatte beziehungsweise weitere Abkömmlinge von E nicht vorhanden sind, wäre T von Gesetzes wegen alleinige Erbin des gesamten Nachlasses geworden, wenn E kein Testament erstellt hätte. Sie hätte also sein Vermögen in Höhe von 5.000,00 Euro alleine geerbt.

Allerdings hat E die T in seinem Testament nicht bedacht und sie dadurch enterbt. Wenn die T nun nicht tätig wird und ihren Pflichtteil nicht aktiv einfordert, geht sie entsprechend des Testaments leer aus.

Sie kann aber auch ihren Pflichtteil geltend machen. Nach § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB hat sie dann Anspruch auf die Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils. Da sie von Gesetzes wegen alles erben würde und E ein Vermögen von 5.000,00 Euro hatte, steht ihr die Hälfte davon zu und damit ein Pflichtteil in Höhe von 2.500,00 Euro.

Lösung: Wenn T ihren Pflichtteil einfordert, erhält sie 2.500,00 Euro. Tut sie dies nicht, geht sie leer aus.

Leider sind die Fälle in der Praxis nicht immer so leicht gelegen. Gerade bei vielen Beteiligten ist den Pflichtteilsberechtigten oft nicht klar, ob und in welcher Höhe sie etwas bekommen können. Hier hilft oft der Pflichtteilsauskunftsanspruch weiter, der Klarheit über die Höhe des Nachlasses bringt auf den jeder Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich Anspruch hat.

Oder planen Sie vielleicht gerade Ihren Nachlass und möchten einem Pflichtteilsberechtigten möglichst wenig hinterlassen? Hier gibt es ebenfalls zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.

Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne bei Ermittlung und Geltendmachung Ihres Pflichtteils beziehungsweise bei der Planung Ihrer Nachlassgestaltung.