Grundstücks-kaufverträge

Die Übertragung und der Erwerb von Grundstücken bedarf gemäß § 311b Absatz 1 BGB zwingend der notariellen Beurkundung. Dadurch soll eine umfassende Aufklärung der am Vertrag beteiligten Parteien sichergestellt werden.

Der Notar ist grundsätzlich zur Neutralität verpflichtet und muss beide Seiten gleichermaßen beraten und aufklären. Jedoch wird der beurkundende Notar letzten Endes doch von einer Seite ausgewählt, mit der Konsequenz, dass Grundstückskaufvertrage oft käufer- oder verkäuferfreundlich ausgestaltet werden – je nachdem, wer den beurkundenden Notar bestimmt hat.

Wir übernehmen in dieser Situation gerne die Rolle Ihres Interessenvertreters und stellen sicher, dass der Vertrag in Ihrem Sinne geschlossen wird.