Sorgerecht / Umgangsrecht

Die elterliche Sorge und der Umgang gehören neben den Unterhaltspflichten zur elterlichen Verantwortung. Elterliche Sorge ist die gemeinsame Pflicht und das Recht der Eltern, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen. Die elterliche Sorge ist unverzichtbar und unübertragbar.

Doch wem steht das Sorgerecht zu?

Das kommt darauf an. Entweder:

  • Dem verheirateten Ehepaar: Eltern sind zur gemeinsamen Sorge berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes miteinander verheiratet sind, § 1626 Absatz 1 BGB. Erfolgt die Eheschließung erst nach der Geburt des Kindes, besteht ab der Eheschließung die gemeinsame Sorge, § 1626a Absatz 1 Nr. 2 BGB;

  • Oder beiden Eltern nach gemeinsamer Sorgeerklärung: Sind die Eltern nicht verheiratet, können die Eltern dennoch erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, § 1626a Absatz 1 Nummer 1 BGB. Diese Erklärungen können auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden und müssen höchstpersönlich, öffentlich beurkundet und nicht an Bedingungen oder Zeitbestimmungen geknüpft werden.

  • Sonst der Mutter: Geben nicht verheiratete Eltern keine Sorgeerklärung ab und erfolgt hinsichtlich der gemeinsamen Sorge keine familiengerichtliche Entscheidung, steht der Mutter die alleinige elterliche Sorge zu, § 1626a Absatz 3 BGB.

Was beinhaltet die elterliche Sorge?

Die elterliche Sorge betrifft die Personen- und Vermögenssorge sowie die Vertretung eines Kindes.

  • Personensorge: Sie umfasst die Pflege des Kindes, das heißt die Sorge für sein leibliches Wohl und seine gesunde äußere Entwicklung sowie seine Erziehung, also die Sorge für seine geistige, soziale und seelische Entwicklung.

  • Vermögenssorge: Diese umfasst die Erhaltung, Vermehrung und Verwendung des Vermögens im Kindesinteresse und enthält auch das Recht, Vermögenswerte des Kindes in Besitz zu nehmen.

  • Vertretung: Die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern entspricht in ihrem Umfang der Personen- und Vermögenssorge. Eltern üben die Sorge gemeinsam aus und vertreten das Kind gemeinsam, § 1629 Absatz 1 Satz 2 BGB. Ist eine Willenserklärung dem Kind gegenüber abzugeben, so ist insoweit jeder Elternteil alleinvertretungsberechtigt. Die Eltern können sich wechselseitig zur Vertretung bevollmächtigen. Selbstverständlich besteht aber alleinige Vertretungsmacht, wenn ein Elternteil die elterliche Sorge alleine ausübt und ihm die Entscheidung der betreffenden Frage allein übertragen worden ist und bei Gefahr in Verzug (§ 1629 Absatz 1 BGB).

Wie wirken sich Trennung oder Scheidung aus?

Grundsätzlich führen Trennung und Scheidung nicht zur Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Wichtig ist aber, dass die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft auch zu Änderungen beim Sorgerecht führt:

  • Leben die Eltern in Trennung, so ist ihr Einvernehmen nur noch in Angelegenheiten erforderlich, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist.

  • In den übrigen Fällen entscheidet der Elternteil allein, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung gewöhnlich aufhält (§ 1687 Absatz 1 BGB).

Wie erhalte ich die Alleinsorge für mein Kind?

Dies erfolgt auf Antrag eines Elternteils, wenn der andere Elternteil zustimmt, § 1671 Absatz 1 Nummer 1 BGB. Das Gericht ist aber an diesen Antrag nicht gebunden, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht oder wenn durch die Übertragung das Wohl des Kindes gefährdet wird, § 1697a BGB. Ohne Zustimmung des betroffenen Elternteils kann die Alleinsorge übertragen werden, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und zusätzlich die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Auch ohne Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht von Amts wegen einschreiten, um auf eine Gefährdung des Kindes zu reagieren, § 1666 BGB.

Umgangsrecht

Ein Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt, § 1684 BGB. Dieser Umgang erfolgt durch zeitlich begrenzte Kontakte.

Darunter fallen:

  • Gemeinsame Wochenenden;

  • Besuche;

  • Reisen;

  • Ferienaufenthalte;

  • (Video-)Telefonate, E-Mails, Briefe.

Das Familiengericht kann auf Antrag den Umfang und die Art und Weise der Ausübung regeln, § 1684 Absatz 3 Satz 1 BGB. Wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, kann das Familiengericht das Umgangsrecht aber auch einschränken oder ausschließen, § 1684 Absatz 4 BGB. Denkbar ist zum Beispiel die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs unter Anwesenheit mitwirkungsbereiter Dritter, § 1684 Absatz 4 BGB.

Wenn Sie dabei sind mit Ihrem Partner auseinanderzugehen beziehungsweise bereits von diesem getrennt oder geschieden sind und nun befürchten, dass Sie wegen des Sorge- und Umgangsrechtes Ihre Kindes keinen gemeinsamen Nenner finden, kontaktieren Sie uns.

Wir klären Sie über Ihre Rechte und Pflichten auf und setzen diese bei Bedarf auch gerichtlich vor dem Familiengericht für Sie durch. Gerne können Sie sich aber auch mit sonstigen sorge- und umgangsrechtlichen Fragestellungen an uns wenden.