Güterrecht und Ehevertrag

Das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse von Eheleuten. Fragen des ehelichen Güterrechts tauchen einerseits rund um die Eheschließung auf, nämlich wenn die künftigen oder frischgebackenen Ehegatten sich fragen, ob sie eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende Regelung des ehelichen Güterrechts abschließen möchten. Andererseits wird das Güterrecht bei Auseinandersetzung einer Ehe durch Ehescheidung relevant.

Doch welche Güterstände gibt es in Deutschland?

Das deutsche Zivilrecht kennt vier Güterstände:

  • Güterstand der Zugewinngemeinschaft;

  • Gütertrennung;

  • Gütergemeinschaft;

  • Deutsch-französischer Wahlgüterstand.

Die letzten beiden Güterstände der Gütergemeinschaft und des deutsch-französischen Wahlgüterstandes bleiben nachfolgend außen vor, da diese in der Praxis nur selten vorkommen.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Wurde eine Ehe nach Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 1. Juli 1958 geschlossen und haben die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, so leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 Absatz 1 BGB.

Lassen Sie sich jedoch nicht von dem Begriff „Zugewinngemeinschaft“ in die Irre führen, indem Sie denken, dass es in diesem gesetzlichen Güterstand eine gemeinsame Vermögensmasse gibt. Die Vermögen der Ehegatten bleiben während der Ehe nach § 1363 Absatz 2 BGB getrennt und jeder Ehegatte bleibt Alleininhaber seines Vermögens und zwar sowohl hinsichtlich des vor der Eheschließung vorhandenen Vermögens, als auch des nach der Eheschließung erworbenen Vermögens. Auch haftet jeder Ehegatte nur für seine eigenen vor oder während der Ehe begründeten Verbindlichkeiten.

Nur wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird, findet ein Ausgleich in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages statt, § 1378 Absatz 1 BGB. Er ist gerichtet auf die Hälfte des Betrages, um den der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt. Dabei berechnet sich der Zugewinn eines jeden Ehegatten aus der Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen, § 1373 BGB. Treffender könnte man die Zugewinngemeinschaft daher als „Gütertrennung mit Zugewinnausgleich bei Beendigung der Ehe“ bezeichnen.

Wichtig ist hier, dass die Rechtsprechung zahlreiche Modifikationen der Zugewinngemeinschaft zulässt (die „modifizierte Zugewinngemeinschaft“). Das bedeutet, dass man in der Zugewinngemeinschaft verbleiben – und von dessen steuerlichen Vorteilen profitieren kann – während von der Zugewinngemeinschaft abweichende Regelungen getroffen werden.

Die Gütertrennung

Der Güterstand der Gütertrennung tritt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung im Ehevertrag ein, § 1408 BGB. Gemäß § 1414 BGB tritt die Gütertrennung bereits dann ein, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag ausdrücklich den gesetzlichen Güterstand ausschließen beziehungsweise aufheben oder den Ausgleich des Zugewinns ausschließen oder die Gütergemeinschaft aufheben.

Anders als im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, stehen sich die Ehegatten hier in vermögensrechtlicher Hinsicht wie Unverheiratete mit zwei getrennten Vermögensmassen gegenüber. Die Ehegatten partizipieren daher gar nicht am Vermögenszuwachs, den der andere während der Ehe erzielt und es findet bei Beendigung der Ehe kein Ausgleich statt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen also allein und kann darüber auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten unbeschränkt verfügen, sodass die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB hier nicht gelten.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Wenn bestimmte Vermögenswerte nicht in den Zugewinn fallen sollen oder der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ausgeschlossen werden soll, ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft der Güterstand der Wahl 

Denn das gesetzliche Leitbild der Zugewinngemeinschaft ist immer noch die sogenannte „Ein-Verdiener-Ehe“, bei der nur ein Ehepartner berufstätig ist, während der andere sich um Haushalt und Kinder kümmert. Das entspricht aber oft nicht mehr der Realität. Nicht selten führen die Ehegatten eine „Doppel-Verdiener-Ehe“, mit der Folge, dass das Modell der Zugewinngemeinschaft zu Ungerechtigkeiten führen kann.

Hier gibt es unzählige Gestaltungsmöglichkeiten. Ein potenzieller Zugewinnausgleich kann beispielsweise ganz ausgeschlossen werden. Dies bewirkt güterrechtlich, dass bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung beziehungsweise sonstiger Aufhebung kein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten stattfindet. Die erbrechtliche Konsequenz ist dann, dass das gesetzliche Ehegattenerbrecht nicht nach § 1371 Absatz 1 BGB erhöht wird und auch der Pflichtteil des Ehegatten niedriger ist. Der Zugewinnausgleich kann aber auch nur lebzeitig ausgeschlossen werden, bedingt oder befristet werden oder gegen Kompensation des weniger verdienenden oder vermögenden Ehegatten. Zudem sind Regelungen zum Versorgungsausgleich sowie zum nachehelichen und Kindesunterhalt möglich.

Welche Vorteile bietet die modifizierte Zugewinngemeinschaft?

  • Steuerliche Vorteile des Zugewinns: Der Zugewinn unterliegt keiner Besteuerung. Das gilt sowohl für die Beendigung des Güterstandes durch Scheidung, als auch durch Tod eines Ehegatten. Der § 5 ErbStG gewährt dem überlebenden Ehegatten einen „fiktiven Zugewinnausgleich“, weshalb von dem infolge des Todesfalls erworbenen Vermögens der Betrag abgezogen wird, der gemäß § 1378 BGB bei Beendigung des Güterstandes unter Lebenden als Zugewinnausgleich hätte geltend gemacht werden können. Das heißt, dass der überlebende Ehegatte von der erhaltenen Erbschaft den sogenannten fiktiven Zugewinn abziehen kann. Nur der Rest unterliegt gegebenenfalls der Besteuerung. Zudem kann im Rahmen der Zugewinngemeinschaft von der Güterstandsschaukel Gebrauch gemacht werden. Hierdurch kann ein Ehegatte steuerfrei Vermögen auf den anderen Ehegatten übertragen, indem ein Wechsel in den Güterstand der Gütertrennung erfolgt, wodurch der Zugewinnausgleich an den Ehegatten ausgelöst wird.

  • Schutz von erheblichem Vermögen: Was bei Eingehung der Ehe bereits Bestandteil des Vermögens der Ehegatten war, wird grundsätzlich nicht vom Zugewinn umfasst. Etwas anderes gilt für die Wertsteigerung dieser Vermögenswerte. Gerade Immobilien, Unternehmen und Erbschaften steigen oft an Wert. Hat beispielsweise ein Ehegatte eine Eigentumswohnung, die zum Zeitpunkt der Eheschließung 100.000,00 Euro wert war und zum Zeitpunkt der Scheidung 150.000,00 Euro wert ist, so nimmt diese Wertsteigerung in Höhe von 50.000,00 Euro am Zugewinnausgleich teil. Dies kann man bei der Eheschließung durch die modifizierte Zugewinngemeinschaft ausschließen. Auch kann es sinnvoll sein, Unternehmen vom Zugewinnausgleich auszuschließen, um im Scheidungsfall zu verhindern, dass durch einen etwaigen Wertzuwachs des Unternehmens eine hohe Zahlung geleistet werden muss, die zu finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens führt.

Doch wie vereinbare ich einen anderen gesetzlichen Güterstand?

Soll vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abgewichen werden, bedarf es eines Ehevertrages. Ein solcher muss nach § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschossen werden.

Folgende Punkte können mitunter in einem Ehevertrag geregelt werden:

  • Das anwendbare Güterrecht:

  • Regelungen zum Versorgungsausgleich;

  • Vermögensauseinandersetzung bei künftiger Trennung (Ehewohnung, Unternehmen, Immobilien, Verteilung von Haushaltsgegenständen);

  • Regelungen zum nachehelichen Unterhalt;

  • Regelungen zum Umgangs- und Sorgerecht minderjähriger Kinder.

Unsere Leistungen:

Fragen zu den Güterrechten. Möglicherweise möchten Sie bald heiraten oder sich scheiden lassen, vorher jedoch die Rechtsfolgen für sich abwägen. Dann beraten wir Sie gerne in allen güterrechtlichen Fragen und klären Sie über verschiedene Gestaltungsvarianten auf.

Oder Sie denken über einen Ehevertrag nach? Auch wenn (künftige) Ehepartner möglicherweise übereinstimmende Vorstellungen über eine „gerechte“ Vereinbarung haben, ist es immer denkbar, dass die getroffenen Regelungen unbewusst lückenhaft sind und nicht an alles gedacht wurde oder einer der Ehegatten weniger geschäftlich gewandt ist.

Zur Vorbereitung eines Ehevertrages sollten sich die Ehegatten daher einzeln von jeweils verschiedenen Rechtsanwälten beraten lassen, damit sie vollständig Kenntnis über ihre Rechtsposition und alle rechtlichen Folgen haben. Nur dadurch wird sichergestellt, dass die Ehegatten sich auf Augenhöhe gegenüberstehen.

Wir beraten Sie gerne. Ob Sie nun bereits konkrete Vorstellungen haben oder sich erstmal vorab beraten lassen möchten, ist nebensächlich. Kontaktieren Sie uns.