Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge regelt den Nachlass, wenn ein Erblasser keine sogenannten „letztwilligen Verfügungen von Todes wegen“ durch Testament oder Erbvertrag getroffen hat. Die Erben und Erbanteile werden in diesem Fall von der gesetzlichen Erbfolge festgelegt.

Von Gesetzes wegen kommen nicht alle Verwandten eines verstorbenen Erblassers zum Zuge. Vielmehr wird das Vermögen nach gesetzlich festgelegten Schemata verteilt, die von dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser abhängen. Die Erben werden dabei in verschiede Ordnungen eingeteilt. So zählen beispielsweise Kinder und Enkel zu den Erben erster Ordnung. Neben gegebenenfalls hinterlassenen Ehegatten erben die Erben erster Ordnung dabei vorrangig. Erst wenn ein Erblasser keine Erben erster Ordnung hat, kommen die Erben zweiter Ordnung an die Reihe, also zum Beispiel die Eltern oder Geschwister des Erblassers. Und das geht immer so weiter. Hat ein Erblasser also keine Erben erster und zweiter Ordnung, kommen erst die Erben der dritten Ordnung zum Zuge. Das kann zum Teil richtig kompliziert werden, auch wenn es um die Ermittlung des konkreten Erbanteils geht.

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